Hinweis über Vorschriften zur Tierhaltung nach der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Falkenstein/Harz
Als Tierhalter gilt, wer regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Wir weisen auf die Vorschriften zur Tierhaltung nach der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Falkenstein/Harz hin.
Die Katzenpopulation in der Stadt Falkenstein/Harz nimmt auch in diesem Jahr weiter zu. Die Kapazitäten die Tiere unterzubekommen sind ausgeschöpft.
Daher gilt unwiderruflich: Wer regelmäßig Futter zur Verfügung stellt ist auch Halter des Tieres. Sind diese Tiere dann im Freigang ist die Person verpflichtet, die Katzen von einem Tierarzt kastrieren zu lassen.
Die Ordnungsverwaltung verweist ausdrücklich auf die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Falkenstein/Harz in Bezug auf die allgemeine Tierhaltung:
§ 6
(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langandauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in den § 5 Abs. 1 genannten Ruhezeiten stören.
(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf den Straßen und in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt. Innerhalb geschlossener Ortschaften und auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen (Gartenhaus und Degenershausen) sind Hunde an der Leine zu führen.
(3) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt.
(4) Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. Für Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargestellt wird.
(5) Auf Spiel- und Bolzplätze dürfen Tiere nicht mitgenommen werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenhunde.
Wer entgegen dieser Verordnung handelt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die aktuell geltenden Satzungen der Stadt Falkenstein/Harz sind in voller Länge auf der Homepage der Stadtverwaltung nachzulesen. Anzeigen können schriftlich bei der Stadtverwaltung eingereicht werden.
Falkenstein/Harz im September 2023
Ordnungsverwaltung
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